Das Amtsgericht München hat den Geschäftsführer einer Firma für Softwaredienstleistungen per Urteil vom 9.8.2001 (823 Ls 322 Js 211621/18 (2)) wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Dieser hatte billigend in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter der von ihm beauftragten indischen Call Center in verschiedenen Varianten Betroffene kontaktiert hatten, um ihnen in betrügerischer Weise kostenpflichtige Werksverträge für die Behebung tatsächlich nicht vorhandener PC-Probleme aufzudrängen.
Die Anrufer gaben sich als Mitarbeiter von Microsoft aus.
Die...weiterlesen