§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Frankfurt am Main".
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die Geschäftsführung des Vereins befindet sich in Bad Homburg v.d.H.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein dient der deutschen Wirtschaft als Schutzverband und fördert gewerbliche Interessen im Sinne des § 13 UWG sowie der § § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 Abs. 5 Ziffer 1 UKlaG. Der Verein hat die Aufgabe, Straftaten in der Wirtschaft, insbesondere das Bestechungs- und Schmiergeldunwesen, strafbare Werbung, den Kreditschwindel und die Schwindelfirmen ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege zu bekämpfen und im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend zu wirken.
(2) Der Verein wirkt aufklärend und erteilt unentgeltlich Auskunft über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, beobachtet die Rechtsprechung und gibt Mitteilungen hierüber heraus. Der Verein kann außerdem Zivilprozesse führen, Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BStBI 1954 1 S. 6).
(2) Etwaige Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes ist das Vermögen in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Frankfurt einem dem Vereinsziel entsprechenden gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden gewerbliche Unternehmen aller Art, Wirtschaftsverbände, Körperschaften, Behörden und Einzelpersonen, die gewillt sind, die Ziele des Vereins durch uneigennützige Mittel zu fördern.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der die Aufnahme ablehnenden Entscheidung zulässig.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu zahlen.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
c) Ausschluss
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und muss spätestens am 1. Oktober bei ihm eingegangen sein.
(3) Gefährdet ein Mitglied schwerwiegend oder wiederholt das Ansehen oder die Ziele des Vereins oder bleibt es mit seinem Beitrag trotz wiederholter Mahnungen im Rückstand, so kann es nach Anhörung des Beirates durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben; im Falle des Ausschlusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des mit Gründen versehenen Beschlusses bei dem ausgeschlossenen Mitglied zulässig.
§ 6
(1) Der Jahresbeitrag unterliegt freier Vereinbarung bei der Aufnahme und richtet sich nach Größe und Bedeutung des Mitglieds. Er ist jeweils bis zum ersten April des Geschäftsjahres zu zahlen.
(2) In besonderen Fällen, z.B. bei gemeinnützigen Organisationen, kann der Vorstand von der Erhebung eines Beitrages ganz oder teilweise absehen.
§ 7 Organisation
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
(2) Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) Billigung des Haushaltsplanes
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins.
§ 9
(1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand spätestens innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geschlossen hat, und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung durch eine schriftliche Vollmacht ist zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(3) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können jederzeit schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden. Sie müssen diesem spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
(4) Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, mindestens zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern und gegebenenfalls einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Liegt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann seine Beschlüsse in dringenden Fällen auf schriftlichem Wege fassen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn die Wahl bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit nicht erfolgt ist.
(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Beirates ein und leitet sie.
(5) Soweit ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied berufen werden soll, wird dies von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes berufen; es ist berechtigt, im Namen des Vereins alle Handlungen durchzuführen, die zur Bekämpfung von Gesetzesverstößen im Sinne des Vereinszieles erforderlich sind, insbesondere Zivilprozesse zu führen, Vergleiche abzuschließen, Strafanzeigen zu erstatten und Strafanträge zu stellen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann die Aufgaben der Geschäftsführung an einen Geschäftsführer delegieren. Die für ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorgesehenen Zuständigkeiten werden vom Vorsitzenden wahrgenommen, wenn kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied berufen ist.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und mindestens zehn weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Beirates, wenn die Wahl bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit nicht erfolgt ist. Die Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung bei allen den Vereinszweck und seine Verfolgung betreffenden wichtigen Maßnahmen zu beraten. Er ernennt die Rechnungsprüfer und ist vor dem Ausschluß von Mitgliedern, der Feststellung des Haushaltsplanes, einer Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins zu hören.
§ 13 Zweigstellen
Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Beirates Zweigstellen errichten und einen Teil seiner Arbeit durch diese Zweigstellen durchführen lassen.
§ 14 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 15 Geheimhaltungspflicht
Vorstand, Beirat und Geschäftsführung haben über die ihnen in ihrer Tätigkeit für den Verein zur Kenntnis gelangenden einschlägigen Vorgänge die gebotene Vertraulichkeit zu waren.
Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2002 in Leipzig beschlossen worden.