Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der BGH hatte per Urteil vom 16. November 2006 (Az. I ZR 191/03) entschieden, dass bei einem Gewerbetreibenden zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden kann. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den...weiterlesen