30.09.2021
Das Amtsgericht München hat den Geschäftsführer einer Firma für Softwaredienstleistungen per Urteil vom 9.8.2001 (823 Ls 322 Js 211621/18 (2)) wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Dieser hatte billigend in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter der von ihm beauftragten indischen Call Center in verschiedenen Varianten Betroffene kontaktiert hatten, um ihnen in betrügerischer Weise kostenpflichtige Werksverträge für die Behebung tatsächlich nicht vorhandener PC-Probleme aufzudrängen.
Die Anrufer gaben sich als Mitarbeiter von Microsoft aus.
Die Anrufe selbst erfolgten über Voice over IP.
Hierbei kann jede beliebige Länderwvorwahl und Telefonnummer vorgetäuscht werden.
Insgesamt trat ein Schaden von mehr als 3 Millionen Euro ein.
Der Schutzverband nimmt das Urteil zum Anlass, potentiell betroffene Unternehmer sowie Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen im Internet oder per Telefon abzuschließen!
Dies gilt umso mehr, wenn die Identität des Vertragspartners unklar ist oder nicht verifiziert werden kann!