30.01.2015
Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.11.2014 (AZ 103 O 42/14), das die Versendung von Werbeformularen untersagt, ist nunmehr rechtskräftig geworden. Die beklagte Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH, Berlin, hatte Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern versendet, deren befristeter Markenschutz auslief. Mit diesem Formular wollte das Unternehmen Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560,00 € erschleichen. Das Formular enthielt die relevanten Daten der Markeneintragung und oben links ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelt.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte den Versender wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt. Der Klage des DSW hat das Landgericht Berlin stattgegeben und die Formulare als verschleierte Werbung und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG) verurteilt.
Das Vorgehen des Versenders sei darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Er wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in demjenigen Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse. Die Rechtsprechung verlange aber vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich. Das sei bei den Formularen des beklagten Unternehmens nicht der Fall, da diese nicht unmittelbar erkennen ließen, dass es sich um Werbepost eines Privatunternehmens handele. Vielmehr verfestige sich beim Adressaten bereits durch die Namensführung „Deutsche“ und „Markenverwaltung“ der Eindruck, man handele im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Gerade der Namensbestandteil „Verwaltung“ vermittele den Eindruck, man stehe als Behörde zwischen dem Markeninhaber und dem Deutschen Patent- und Markenamt oder sei in irgendeiner Form von diesem mit der Verwaltung der Marken beauftragt. Abgerundet werde diese erste Wahrnehmung durch das von staatlichen Stellen häufig verwendete Umweltpapier, das im geschäftlichen Verkehr eher unüblich sei. Schließlich fehle jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“. Dieser werde vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden, nicht aber als die vom Versender selbst beanspruchte Dienstleistungsgebühr.
RA Peter Solf, Geschäftsführer des DSW: „Ein weiterer Fall einer aufgedrängten Dienstleistung! Natürlich ist jeder betroffene Markeninhaber selbst in der Lage, eine Markenverlängerung beim Deutschen Patent– und Markenamt zu beantragen; und dies auch zu günstigeren Preisen. Wenn ein Unternehmen hierzu seine privaten Dienste anbietet, muss es sofort und deutlich zu erkennen geben, dass sein Angebot gewerblich ist und welche Kosten damit verbunden sind.“ Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität ist eine Selbsthilfeorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel des Vereins ist die Bekämpfung bewusst unlauterer Geschäftspraktiken, angefangen bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zu strafbarer Werbung und Betrugsfällen. Die Mitglieder des DSW, dies sind Kammern, branchenspezifische und –übergreifende Verbände sowie namhafte Unternehmen, setzen durch ihre Mitgliedschaft ein Zeichen dahingehend, dass unseriöse Vorgehensweisen von der deutschen Wirtschaft nicht toleriert werden. www.dsw-schutzverband.de Weitere Informationen Herr RA Peter Solf Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Landgrafenstraße 24 B 61348 Bad Homburg v. d. H. Tel.: 06172-1215-75 E-Mail: solf@wettbewerbszentrale.de