11.08.2010
Ein Berliner Unternehmen hatte im Juli für ein sog. Steuerrundschreiben geworben, welches der Adressat der Werbung im Abonnement beziehen konnte. Das Unternehmen führte im Briefkopf der Werbung den Hinweis „Steuertipps – Steueroptimierung – Bundesweit“. Bei dem Unternehmen handelte es sich jedoch nicht um einen Steuerberater. Die Zusendung des Werbeschreibens war ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten erfolgt, sodass der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität das Unternehmen wegen belästigender Telefaxwerbung gemäß § 7 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3 UWG abmahnte. Am 9.8.2010 wurde gegenüber dem DSW eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Aspekt unzulässiger Telefaxwerbung abgegeben. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung nach dem genannten Datum droht dem Unternehmen damit eine – notfalls gerichtlich geltend zu machende – Vertragsstrafe. Bei Wettbewerbszentrale und DSW sind bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung insgesamt über 100 Beschwerden eingegangen, sodass der DSW von einer Massenaussendung ausgeht.