18.12.2018
Dem Schutzverband liegt ein als "Abmahnung" bezeichnetes Schriftstück vor, welches einen eBay-Händler auf dem Postweg erreichte.
Das Anschreiben stammt von einem so genannten Zusammenschluss der Online-Händler zur Bekämpfung Verstoß gegen das neue UWG [sic].
Eine Adresse und sonstige Kontaktdaten fehlen ebenso wie eine Unterschriftszeile oder sonstige Hinweise auf handelnde Personen.
Nur der Poststempel weist auf die Aufgabe des Briefes im Briefzentrum 49 (Osnabrück) hin.
In dem Anschreiben wird der Händler aufgefordert, sofort seine Verkäufe einzustellen, weil er angeblich gewerblich handele.
Für den Fall der Nichtbeachtung der Aufforderung wird angekündigt, eine Abmahngebühr von bis zu 10.000,- Euro zu erwirken.
Ebenso soll eine Anzeige an eBay sowie das zuständige Finanzamt erfolgen.
Nach Ansicht des Schutzverbands handelt es sich um einen besonders plumpen aber dennoch ernstzunehmenden Fall der Einschüchterung bzw. Nötigung von eBay-Händlern.
Auch wenn das Anschreiben trotz der Überschrift nicht ansatzweise eine echte wettbewerbsrechtliche Abmahnung darstellt, lässt sich nicht ausschließen, dass insbesondere unerfahrene Händler das Anschreiben ernstnehmen und die zu Unrecht geforderten Konsequenzen treffen.
Betroffene Händler, ob gewerblich oder nicht, sollten deshalb den Missbrauch sofort zur Anzeige bei der nächsten Polizeistation bringen und darüber hinaus auch den Schutzverband benachrichtigen.