12.05.2005
Per Urteil vom 27.04.2005, Az. 9 O 274/05, hat das Landgericht Braunschweig nunmehr über die Forderungsbetreibung der Firma Cash Force Factoringgesellschaft mbH entschieden. Vorbezeichnetes Unternehmen hatte das Factoring zu den Formularen der Online Verlag GmbH, Ratingen übernommen. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist die Forderungsbeitreibung wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Landgericht Braunschweig stützt sein Urteil auf § 4 Nr. 1 UWG, ohne auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale in dieser Norm näher einzugehen. Vielmehr geht das Landgericht Braunschweig davon aus, dass das Konzept der Online Verlag GmbH von Anfang an auf eine systematische Täuschung ausgerichtet gewesen sei und spricht in diesem Zusammenhang sogar von einer „Vertragsfalle“, in die der Betroffene gelockt werde. Des Weiteren beruft sich das Landgericht Braunschweig allgemein auf den Schutzzweck den § 1 UWG. Es handelt sich bislang um die erste Entscheidung zur „Folgeverträge“-Problematik nach der letzten UWG-Reform. Im Prinzip stellt die Entscheidung eine Fortführung der bereits vorliegenden BGH-Entscheidungen Folgeverträge I und Folgeverträge II dar. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung bestandskräftig wird. DSW 30557/03