15.06.2004
Per Pressemitteilung vom 18.05.2004 hatte der DSW über das Problem der Steuerhinterziehung im Internet durch illegale Tabakwarenverkäufe bei eBay berichtet. Im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vor dem LG Frankfurt am Main war dem Antrag des DSW per Beschluss vom 13.04.2004 zunächst abgewiesen wurden. Auf die Beschwerde des DSW entschied nunmehr das OLG Frankfurt am Main per Beschluss vom 02.06.2004 (Az.: 6 W 79/04). Gegenstand des Verfahrens ist die Unterschreitung von Herstellerpreisen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz. Wie das OLG Frankfurt am Main – es handelt sich hierbei um die erste OLG-Entscheidung zu dieser Problematik – sehr eindeutig feststellt, liegt in der Verletzung der zitierten Norm des Tabaksteuergesetzes gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG, da es sich bei § 24 Tabaksteuergesetztes um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes handele. Dieser Norm komme jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen. Daher bestehe ein für die Bejahung der Wesentlichkeit im sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber dran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die drohende Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der DSW bittet im Hinblick auf die Einleitung weiterer wettbewerbsrechtlicher verfahren zu dieser Problematik um Zuleitung weiterer Verstöße. DSW 3 0094/04