10.11.2020
Auf Antrag des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e. V. hat das Landgericht Düsseldorf per Urteil vom 5.11.2020 (37 O 22/20) - nicht rechtskräftig - der Bonchek GmbH, Düsseldorf, die Aussendung bestimmter Angebotsformulare verboten.
Die Formulare, die den angeschriebenen Unternehmen unmittelbar nach Handelsregistereintragung zugesandt wurden, sind nach Auffassung des Landgerichts rechnungsähnlich, verschleiern den bloßen Angebotscharakter und verstoßen deshalb gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Darüber hinaus erwecke die Überschrift "Handels Union Deutschland" den Eindruck eines behördlichen Schreibens.
Klarstellende Hinweise dahingehend, daß die Formulare keine Rechnung darstellten und daß noch keine Geschäftsbeziehung zwischen Empfänger und Absender bestünden, erschütterten trotz Fettdruck und Unterstreichung einzelner Wörter nicht den Gesamteindruck einer Rechnung, den der Empfänger beim flüchtigen Bearbeiten des Schreibens erhalte.
Solche Hinweise seien bei einem seriösen Angebot einleitend zu erwarten und nicht erst im unteren Drittel des Formulars.
Der Schutzverband nimmt das von ihm erstrittene Urteil zum Anlass, nochmals ausdrücklich vor der Flut getarnter Angebote zu warnen, mit der jeder einzelne Gewerbetreibende nach Handelsregistereintragung oder Handelsregisteränderung rechnen muss. Hier sollte gerade die eigene Buchhaltung sensibilisiert werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden!