27.08.2014
Wegen der Rechnungsstellung und Mahntätigkeit der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH hatte der DSW Unterlassungsklage beim LG Düsseldorf erhoben. Das LG Düsseldorf hatte der Klage des DSW mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12) stattgegeben. Allerdings hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.07.2014 (Az. I-15 U 43/14) auf die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH das ursprüngliche Verbotsurteil des Landgerichts völlig überraschend aufgehoben! Begründet wird dies u.a. damit, daß das Ausgangsformular allein wegen seiner amtlichen Anmutung täuschend sei, diese Täuschung aber bei der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche nicht weiter aufrechterhalten werde.
Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat der DSW Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. RA Peter Solf, Geschäftsführer des DSW: "Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schafft Rechtsunsicherheit bei der Vielzahl von Betroffenen und ist deshalb keinesfalls akzeptabel! Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, daß mit dieser Entscheidung ausschließlich die Wettbewerbswidrigkeit der Forderungsbeitreibung verneint wurde. Bislang haben wir weder Hinweise darauf, daß die GWE Ihre Forderungsschreiben auf dieses nicht rechtskräftige Urteil stützt noch daß die GWE jetzt Betroffene auf Zahlung verklagen würde. Das OLG hat auch nicht die Täuschungseignung der Ausgangsformulare in Frage gestellt. Hierzu liegt ja bereits eine vom DSW erstrittene rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf vor (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/11). Andererseits ist es völlig unverständlich, warum die Revision nicht zugelassen wurde. Im Interesse der Opfer und einer einheitlichen Rechtsprechung werden wir die Sache auf jeden Fall weiterverfolgen."