29.11.2005
Der Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar, da diese Vorschriften dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (hier: Jugendliche) das Marktverhalten (hier: die Verbreitung jugendgefährdender Bildträger an Jugendliche) regeln. Dies hat das Landgericht Berlin im Rahmen eines Kostenprozesses des DSW per Urteil vom 20.09.2005 festgestellt (Az. 96 O 176/05). Der Beklagte hatte auf der Verkaufsplattform eBay einen DVD-Titel – unstreitig zu gewerblichen Zwecken – angeboten, wobei dieser Titel gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG keine Jugendfreigabe besaß. Titel dieser Art dürfen zwar per Internet beworben und auch verkauft werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass durch ein entsprechendes Altersverifikationssystem der Verkauf nur an Erwachsene sichergestellt ist. Bei eBay sind entsprechende Altersverifikationssysteme überhaupt nicht vorgesehen, sodass das Einstellen solcher Titel ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 JuSchG darstellt. Der DSW hat im Rahmen der Abmahnung beanstandet, dass hierdurch gleichzeitig ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, als nämlich einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wurde, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dem von der Gegenseite die geforderte Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Verwehrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde, musste der DSW zur Durchsetzung der Abmahnkosten das LG Berlin anrufen. Weitere Informationen erhalten Sie von RA Peter Solf, 06172/1215-23 zum Az. DSW 30634/04.