07.04.2014
Das rechtskräftige Verbot des LG Düsseldorf (Urteil vom 15.4.2011, 38 O 148/10) wurde durch die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, wiederholt nicht beachtet. Wegen fortgesetzter Formularaussendung hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität bereits im Vorjahr ein Ordnungsgeld beantragt, über das mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) entschieden und gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt wurde. Auch dieser Beschluss führte zu keiner Änderung im Verhalten der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH. Weiterhin wurden irreführende - marginal geänderte - Angebotsformulare versandt, sodaß der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität nochmals einen Ordnungsgeldantrag einreichen musste. Über diesen Antrag hat das LG Düsseldorf jetzt mit Beschluss vom 11..03.2014 (38 O 148/10) entschieden: Wiederum wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt. Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig. RA Peter Solf, Geschäftsführer des DSW: "Auch wenn die GWE seit spätestens Anfang 2014 keine weiteren Formulare versendet, können wir nicht ausschließen, dass sie auch wieder gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegt. Immerhin werden nach wie vor Forderungen auf der Grundlage der Unterzeichnung solcher Formulare beigetrieben. Die GWE hat ihre Mahntätigkeit entgegen eindeutiger Rechtslage noch nicht eingestellt. Von daher müssen Betroffene immer noch damit rechnen, mit Mahnschreiben unter Druck gesetzt zu werden. Aktuelle Zahlungsklagen der GWE sind uns aber nicht bekannt. Deswegen sollten Betroffene auf derartige Zahlungsaufferderungen abgesehen vom notwendigen Anfechtungsschreiben nicht mehr reagieren. "