03.11.2022
Der Schutzverband warnt wiederholt vor gefälschten Kostenrechnungen im Zusammenhang mit Handelsregisterbekanntmachungen!
Die aktuellen Formularaussendungen - bundesweit im Umlauf - geben sich einen äußerst hoheitlichen Anstrich!
Unternehmer, die zum ersten Mal mit derartigen Gebührenforderungen konfrontiert werden, könnten Schwierigkeiten haben, echte von unechten Rechnungen zu unterscheiden!
Der Absender bezeichnet sich als Zentrale Zahlstelle Justiz, Hamm.
Tatsächlich ist die beim Oberlandesgericht Hamm eingerichtete Zentrale Zahlstelle Justiz zuständig für Kostenforderungen bei Handelsregistereintragungen in Nordrhein-Westfalen.
In anderen Bundesländern sind ähnliche Kassen eingerichtet.
Wer also eine Handelsregistereintragung vornimmt, muss mit Kostenrechnungen entsprechender Zahlstellen rechnen.
Allerdings erhält man die Rechnung von der Zahlstelle im eigenen Bundesland!
Deshalb wird der Empfänger im Beispiel oben in mehrfacher Hinsicht irregeführt:
Ramstein-Miesenbach liegt in Rheinland-Pfalz!
Das nordrhein-westfälische Landeswappen gehört nicht hierher; Hamm ist nicht zuständig!
Wie kann ich also als Betroffener Echt von Unecht abgrenzen?
Gibt es überhaupt Merkmale, die Zweifel an der Echtheit aufkommen lassen?
Genau zwei Merkmale sind hier als Abgrenzungskriterium geeignet:
1. Die Bankverbindung.
Die IBAN beginnt mit IE (statt DE).
Das Konto wird also bei einer Bank in Irland geführt.
Eine deutsche Behörde wird kaum eine ausländische Bankverbindung wählen.
Die Wahl einer ausländischen Bankverbindung dient hier - man muss es leider unterstellen - primär dazu, eine Rückabwicklung der Zahlung für Betrofffene zu erschweren!
2. Die Höhe der Kosten.
Betroffene können kaum einschätzen, ob der Kostenansatz und die in diesem Zusammenhang zitierten rechtlichen Grundlagen richtig sind.
Grundsätzlich kann man sich jedoch an der Anlage 1 zur Handelsregistergebührenverordnung orientieren.
Das Gros der dort aufgeführten Gebührentatbestände liegt weit unter den vom Fälscher angesetzten Kosten!
Im übrigen ist die zitierte Nr. 250 im amtlichen Gebührenverzeichnis gar nicht enthalten.
Der Schutzverband rät nicht nur bei dieser Fallgestaltung, sondern bei sämtlichen zweifelhaften Rechnungen im Zusammenhang mit Firmengründungen dazu, vorab diese beiden Abgrenungskriterien anzulegen.
Wenn diese erfüllt sind, sollte keine Zahlung geleistet werden!
Vielmehr sollte der eigene Berufsverband sowie der Schutzverband eingeschaltet werden.
Regelmäßig erstattet der Schutzverband bei derartigen Fällen in eigenem Namen Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.