16.08.2018
Dem Schutzverband liegt eine als "DSGVO Abmahnung" bezeichnete Zahlungsaufforderung vor.
Ein selbst so bezeichneter Rechtsanwalt Markus von Hinden, Wuppertal, weist den gewerblichen Betreiber einer Internetseite darauf hin, dass dieser keine Einwilligung des Nutzers in die Verwendung von Cookies eingeholt habe.
Zwar wird dann gefordert, die Internetseite an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung anzupassen.
Eine Unterlassungserklärung, wie im formalen wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren üblich, wird jedoch nicht gefordert.
Stattdessen wird ein Vergleichsangebot zwecks außergerichtlicher Einigung gemacht.
Das Angebot läuft darauf hinaus, dass das betroffene Unternehmen einen Betrag von 963,90 € zahlt.
Auch wenn die angeblich verletzten Normen der DSGVO genannt werden, bleibt doch unklar, auf welcher Rechtsgrundlage abgemahnt wird.
Rechtsanwalt Markus von Hinden nennt zwar einen Mandanten, eine UG (haftungsbeschränkt) in Kirchlengern.
In welchem Verhältnis diese UG zum Abgemahnten (Mitbewerber?) steht, wird nicht ausgeführt.
Deshalb fehlen die erforderlichen Angaben zur Abmahnbefugnis. Folgerichtig liegt der Abmahnung auch keine Vollmacht der UG bei.
Darüber hinaus fehlt es an einer Unterschrift genauso wie an einer Datierung des Anschreibens, was jedoch für die erfolgte Fristsetzung erforderlich wäre.
Nach Recherchen des Schutzverbands gibt es keinen Rechtsanwalt mit dem Namen Markus von Hinden, sodass es sich bei dem Abmahner um eine Fake-Identität handelt!
Der Schutzverband rät weiteren abgemahnten Unternehmern, die Konformität der eigenen Webseite mit den Vorgaben der DSGVO abzugleichen, jedoch keinesfalls Zahlung zu leisten.
Vielmehr sollten Unternehmer derartige Anschreiben zum Anlass nehmen, selbst Strafanzeige zu erstatten und darüber hinaus den Schutzverband zu informieren.