22.06.2016
Zur Forderung von Start-Ups möchte die EU eine neue Rechtsform schaffen: Die SUP. Das Kürzel steht für Societas Unius Personae und soll EU-weit verwendet werden. Bei der Rechtsform handelt es sich um eine Einpersonengesellschaft.
Der Vorteil gegenüber bereits bestehenden Modellen wie der UG (haftungsbeschränkt) soll darin liegen, dass der Satzungs- bzw. Gründungssitz in einem anderen Land als der Verwaltungssitz gewählt werden kann. Außerdem soll die Registrierung dieser Gesellschaft elektronisch erfolgen können und zwar ohne die bislang vorgesehene Verpflichtung des persönlichen Erscheinens vor einem Notar.
Genau dies wird aber von der Bundesnotarkammer kritisiert. Einerseits führe dies zu einer Flucht in diejenigen Mitgliedsstaaten mit dem geringsten Anforderungen an die Gründung. Darüber hinaus bestehe die Gefahr des Aushebelns steuerlicher Mitteilungspflichten.
Da die SUP ein Eigenkapital von lediglich einem Euro erfordert und von einer einzigen Person online mit wenigen Mausklicks gegründet werden kann, sieht auch der DSW die Gefahr einer Verschleierung. Gerade vor dem Hintergrund der Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung handelt es sich um einen Schritt in die entgegengesetzte Richtung. Zwar besteht Missbrauchspotential auch bei der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt). Dort ist aber bereits anhand des (deutschen) Namens erkennbar, wo die Gesellschaft gegründet wurde und welche Voraussetzungen für die Gründung relevant waren. Anders bei der SUP: Da es sich um eine EU-weit verwendete Geschäftsbezeichnung handelt, weiß der Vertragspartner nicht, welches Schutzniveau bei Gründung bestand. Dadurch wird im Geschäftsverhältnis eine Sicherheit suggeriert, die tatsächlich nicht besteht.
Im Hinblick auf die zahlreichen Irreführungsoptionen beim Betreiben unseriöser Geschäftsmodelle - gerade was die Herkunft verschleierter Angebote betrifft - kann durch die SUP ein weiterer Baustein hinzutreten. Letztlich wird dies dazu führen, dass auch der Unternehmer als potentielles Opfer betrügerischer Geschäftsanbahnung die Identität neuer Geschäftspartner vor Abschluss des Geschäfts sehr genau überprüfen muss. Ob ihm dies letztendlich gelingt, bleibt abzuwarten. Aus Sicht des DSW ist die Frage, ob ein Unternehmen in Deutschland oder in einem anderen Land ansässig ist, zumindest dann relevant, wenn das Geschäft "kippt" und sich der Geschäftspartner, der die SUP betreibt, der Geltendmachung berechtigter Ansprüche entziehen will. Dann wird aus der neuen Unternehmensform genau das, was aktuell bekämpft werden soll, nämlich die Briefkastenfirma als Refugium für Betrüger im quasi rechtsfreien Raum.