18.04.2016
Wer kennt es nicht: Kaltanrufe von unverfänglichen Festnetznummern. Beim Rückverfolgen kommt dann der Hinweis, dass die Nummer nicht vergeben sei. Der Angerufene hat nun keine Möglichkeit, sich gegen die Belästigung als solche zur Wehr zu setzen.
Wenn tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hat und beim Angerufenen Zweifel hinsichtlich des Anrufers bestehen - möglicherweise kam es zu einem Vertragsschluss - lässt sich der Anruf nicht verifizieren. Der Angerufene muss jetzt erst die Bestätigung des Vertragsschlusses per Post oder E-Mail abwarten, um Sicherheit zu erlangen.
Das Phänomen, sog. Call ID Spoofing, tritt inzwischen vermehrt auf und betrifft sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Angerufene. Hierbei dient die Anzeige der Festnetznummer als Türöffner für das Einlassen des Angerufenen auf den eventuell werblichen Anruf. Tatsächlich wird der Angerufene bewusst getäuscht: Die Anrufe können von wo auch immer erfolgen.
Die rechtliche Lage ist eindeutig: Eine Verschleierung der angezeigten Rufnummer stellt einen Verstoß gegen § 66 k TKG dar und kann von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Außerdem stellt die telefonische Kontaktaufnhame ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Falls dies gegenüber Verbrauchern geschieht, drohen Bußgelder ( § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Um Missbrauch so schnell wie möglich abzustellen, bittet der DSW um Bekanntgabe solcher Missbrauchsfälle. Eine Rückverfolgung ist zwar nur bei Deutschen Anschlüssen möglich. Jedoch kann gerade dann, wenn die gleiche Nummer mehrfach verwendet wird, eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgen, damit der Anschluss als solcher gesperrt wird. Auf jeden Fall ist es notwendig, die angezeigte Rufnummer abzuspeichern, im Zweifel für das nächste Mal zu notieren.