13.02.2025
Der Schutzverband beobachtet derzeit eine Welle irreführender E-Mail-Aussendungen von einer Firma Olea Marketing LLC, Cheyenne, Wyoming, USA.
Beigefügt ist diesen E-Mails als PDF-Datei eine sogenannte Eintragungsofferte mit dem Titel Branchenbuch Baden-Württemberg (oder dem Namen jedes anderen deutschen Bundeslands).
Die Irreführung besteht nach Auffassung des Schutzverbands (und der Reaktion der Betroffenen) darin, dass im linken Kasten die Firmendaten der angeschriebenen Unternehmer voreingetragen sind.
Diese sollen dann geprüft und per Unterschrift in der Fusszeile bestätigt werden.
Dabei werden die Betroffenen über die Kostenpflichtigkeit der Leistung, die Höhe der Kosten (900 € pro Jahr) und die Laufzeit der Leistung (2 Jahre) im Unklaren gelassen.
Jedenfalls erscheinen diese Hinweise lediglich im Fließtext des Formulars und abseits des Eyecatchers der voreingedruckten Daten.
Auch die Bezeichnung als "Offerte" lässt nach Auffassung des Schutzverbands nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass es sich lediglich um ein Angebot im Rahmen eines Erstkontakts handelt, während die betroffenen Unternehmen von einer Bestätigung im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder einer kostenlosen Datenabfrage ausgehen.
Immerhin kommen die E-Mails mit den Formularen "kalt", also ohne vorherigen Kontakt, bei den Betroffenen an.
Reagieren die Adressaten nicht, passiert nichts.
Wenn aber eine Unterschrift geleistet wird, erhalten die Adressaten eine Rechnung aus der Schweiz.
Hier tritt nun eine ProConcepta GmbH mit Sitz in Basel auf den Plan, welche den Betrag für das erste Jahr der Laufzeit (900 €) abrechnet.
Die Zahlung soll auf ein Schweizer Konto erfolgen.
Bislang hat der Schutzverband keine Hinweise darauf, daß im Falle der Zahlungsverweigerung auf die Schweizer Rechnungen ein Gerichtsverfahren gegen Betroffene eingeleitete würde.
Da sich dies aber für die Zukunft nicht ausschließen lässt, bittet der Schutzverband um entsprechende Hinweise.
Generell rät der Schutzverband jedoch davon ab, sich überhaupt auf weiteren Schriftwechsel mit einem der Akteure einzulassen.
Ausnahme: Im Falle der irrtümlichen Unterschriftsleistung sollte auf jeden Fall eine Anfechtung auf dem kürzesten elektronischen Weg nach Cheyenne erklärt werden und diese dann dem Baseler Inkassounternehmen ebenfalls auf elektronischem Weg entgegengehalten werden, verbunden mit dem Hinweis auf die Ablehnung der Zahlung!
Wiederum nimmt der Schutzverband den Fall zum Anlass, betroffene Unternehmen vor unbeabsichtigten Unterschriftsleistungen zu warnen!
Dies gilt umso mehr bei einer derart bizarren internationalen Konstellation, die nur dazu dient, die Rechtsverfolgung oder Forderungsabwehr zu erschweren.
Deshalb sollten sich Betroffene im Zweifel erst einmal darüber klar werden, wo der Geschäftspartner seinen Sitz hat!