21.01.2011
Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“. Dem Phänomen war bislang nur mit rein wettbewerbsrechtlichen Mitteln beizukommen, wobei sich die Betreiber einer effektiven Rechtsverfolgung mit den üblichen bekannten Mitteln (Flucht in die Insolvenz oder ins Ausland) in vielen Fällen entziehen konnten. Die Zivilgerichte haben in derartigen Fällen sehr eindeutig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht! Demgegenüber haben sich Strafgerichte bislang eher schwer getan, Hauptverfahren wegen Betrugs einzuleiten. Dies könnte sich aufgrund einer Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 ändern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zunächst Anklage wegen Betrugs erhoben; das LG Frankfurt am Main lehnte aber per Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dieser Beschluss wurde nunmehr vom OLG Frankfurt aufgehoben; das Hauptverfahren vor dem LG Frankfurt eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, Az.: Ws 29/09 >>. Das LG Frankfurt hatte im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei durch die Eingabe der persönlichen Daten eine sorgfältigere Befassung des Internetnutzers mit den Inhalten der Website angezeigt gewesen. In der Begründung derjenigen Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, wird u.a. auch auf die Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 186/07, verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, bei welchem der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen weitere Abofallen-Betreiber geklagt hatte ( News der Wettbewerbszentrale >>). Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der 6. Zivilsenat einen weit geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer anlege, wonach es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots bedürfe und bei Fehlen eines solchen Hinweises der 6. Zivilsenat vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung ausgehe. Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der 1. Strafsenat hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB vor. Im Gegensatz zur Auffassung der 27. Strafkammer hat der 1. Strafsenat bei der hiesigen Fallgestaltung eine konkludente Täuschung angenommen und dies sehr ausführlich begründet. Die 27. Strafkammer hatte seinerzeit aufgrund der an zwei Stellen enthaltenen versteckten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots das Vorliegen sowohl einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Täuschung abgelehnt. Die Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt gibt Hoffnung zu der Annahme, dass nunmehr auch in weiteren vergleichbaren Fällen das zivilrechtliche Vollzugsdefizit durch strafrechtliche Maßnahmen abgemildert werden kann, zumal die Ermittlungsbefugnisse einer Strafverfolgungsbehörde wesentlich weiter gehen als die Recherchemöglichkeiten des Klägers im Zivilrecht.