09.08.2012
Mit Urteil vom 26.7.2012, AZ VII ZR 262/11, hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB). Das Formular folgt altbekannten Mustern: Die Überschrift lautet „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank ..“ Die Unternehmensdaten des Empfängers sind bereits enthalten. Es folgen Hinweise wie „Rücksendung umgehend erbeten“ unter gleichzeitiger prominenter Angabe der Rückfaxnummer des Angebotsversenders. Im Fließtext des Formulars ist der Satz enthalten: „Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…“. Die Zahlungsklage richtete sich gegen den Geschäftsführer des angeschriebenen Unternehmens, der das Formular unterzeichnet hatte. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden, sei eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handele. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten werde durch die Hervorhebung im Fettdruck der genannten Hinweise auf die umgehende Rücksendung und die Rückfaxnummer lediglich auf die linke Spalte des Formulars gelenkt, während die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht demgegenüber drucktechnisch so angeordnet sei, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten gewesen sei. Der DSW begrüßt diese Entscheidung außerordentlich, erschwert diese doch die Möglichkeiten von Versendern irreführender Angebotsformulare, vermeintliche Klageansprüche auf dem Prozessweg durchzusetzen. Ebenso weist der DSW darauf hin, dass derartige Hinweise auf die Zahlungsmodalitäten unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG sowie gegen § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung darstellen können, sofern die aus der Angebotsunterzeichnung resultierende Gesamtbelastung für den gesamten Vertragszeitraum (zwei Jahre) nicht genannt wird. Insofern wird verwiesen auf die bislang nicht bestandskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012, AZ I-20 U 100/11, abrufbar hier >> Dort wurde lediglich ein Monatspreis angegeben. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2012 >>