15.02.2012
Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH, Düsseldorf, für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Da massenhaft Gewerbetreibende durch die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH getäuscht wurden, hatte der DSW Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) die Auffassung des DSW, wonach die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Gegen dieses Urteil hatte die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung eingelegt. Am 14.2.2012 kam es im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens (I-20 U 100/11) zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wieviele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der Bundesgerichtshof in seiner letzten einschlägigen Entscheidung („Branchenbuch Berg“ I ZR 157/10 vom 30.6.2011 >>) aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien. Bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil, mit dem die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende wies bei der Verkündung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH nach Auffassung des Gerichts dazu diene, „Dinge dunkel zu halten“. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor. Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW zum Verfahrensverlauf: „Wir freuen uns, dass das Oberlandesgericht auf seiner bisherigen Linie geblieben ist. Im Interesse der unzähligen Betroffenen in Deutschland, die bis dato immer noch mit derartigen Formularen und den hierzu gehörigen Mahnungen konfrontiert wurden, tritt jetzt endlich Rechtssicherheit ein.“ Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität ist eine Selbsthilfeorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel des Vereins ist die Bekämpfung bewusst unlauterer Geschäftspraktiken, angefangen bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zu strafbarer Werbung und Betrugsfällen. Die Mitglieder des DSW, dies sind Kammern, branchenspezifische und –übergreifende Verbände sowie namhafte Unternehmen, setzen durch ihre Mitgliedschaft ein Zeichen dahingehend, dass unseriöse Vorgehensweisen von der deutschen Wirtschaft nicht toleriert werden. www.dsw-schutzverband.de Weitere Informationen: Herr RA Peter Solf Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. Landgrafenstraße 24 B 61348 Bad Homburg v. d. H. Tel.: 06172-1215-75 E-Mail: solf@dsw-schutzverband.de