09.04.2015
Korrekt müsste die Frage lauten: Wer darf gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen, nämlich nicht nur abmahnen, sondern auch ggf. vor Gericht klagen? Das beantwortet § 13 Abs. 2 UWG. Danach können sich direkte Mitbewerber untereinander abmahnen. Verbraucher dürfen Unternehmen generell nicht abmahnen. Weiterhin sind bestimmte Verbände berechtigt gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Das sind einmal rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen (http://www.bva.bund.de/imperia/md/content/abteilungen/abteilungii/refera...) nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.