Was ist eine Unterlassungserklärung?

Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird ein Wettbewerbsverstoß erledigt. Ein Wettbewerbsverstoß kann entweder durch eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil wieder behoben werden. In der Regel werden Wettbewerbsverstöße durch Abmahnung und Unterlassungserklärung beseitigt. Dabei muss die Unterlassungserklärung enthalten: - Umschreibung des Unterlassungsanspruchs, also der genauen Wettbewerbshandlung, zu deren Unterlassung sich der Gegner verpflichten muss. Andere Wettbewerbsverstöße sind aufgrund der Konkretisierung nicht erfasst. Gilt die Unterlassungserklärung für eine Irreführung des Kunden über den Verkauf von Kunstleder anstelle von Leder, so ist eine unzulässige vergleichende Werbung hiervon nicht erfasst. - Vertragsstrafeversprechen für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung. Das ist wichtig, weil sonst die Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes zu keiner Sanktion führen würde. Die Höhe der Vertragsstrafe muss daher auch so bemessen sein, dass sie den Unternehmer empfindlich trifft, wenn er den Wettbewerbsverstoß fortsetzen oder erneut begehen sollte. Eine Unterlassungserklärung klingt dann z.B. so: „Die Firma Meyer & Co, Musterstraße 12, 22301 Hamburg verpflichtet sich gegenüber der Wettbewerbszentrale: 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Koffer aus Leder zu bewerben, sofern die Koffer nur aus Kunstleder bestehen 2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000,- EUR (in Worten sechstausend) zu zahlen, 3. der Wettbewerbszentrale in Anwendung der §§ 683, 670 BGB einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von ... zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des o.a. Aktenzeichens innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf das Postgirokonto Frankfurt am Main Nr.: ......... (BLZ 500 100 60) zu überweisen.“