05.10.2004
Die Firma Online Verlag GmbH, Ratingen (inzwischen in Liquidation), versandte seit dem Jahre 2000 Formulare für Eintragungen in einem Online-Firmenverzeichnis. Die Formulare mit der Bezeichnung „Offerte…/Eintragungsantrag und Korrekturabzug“ enthielten 4 Ankreuzoptionen: * Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis * Hervorgehobener Eintrag in das Online-Firmenverzeichnis Aufpreis: Euro 150,00 p. A. * Hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo in das Firmenverzeichnis Aufpreis: Euro 198,00 p. A. * Zusätzlicher Verweis (Link) auf Ihre Internet-Homepage Aufpreis: Euro 45,00 p. A. Im Gegensatz zu den Optionen zwei bis vier erfolgte beim Grundeintrag kein Hinweis auf die Kosten. Die Tatsache, dass der Grundeintrag ebenfalls mit Kosten (€ 845,00 jährlich) verbunden war, ergab sich erst aus dem Kleingedruckten des Formulars. Hierin wurde per Sternchenhinweis verwiesen. Der Adressat, der mit seiner Unterschrift den Grundeintrag in Auftrag gab, ging auch angesichts der ansteigenden Preisstaffelung davon aus, der Grundeintrag sei kostenlos. Wegen des hohen Täuschungspotentials der Formulare leitete der DSW im Jahr 2000 ein Abmahnverfahren ein. Nach verschieden lautenden Entscheidungen von LG und OLG Düsseldorf im Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren hat jetzt der BGH mit Urteil vom 08.07.2004 (BGH I ZR 142/02) die Revision der Online Verlags GmbH gegen das Verbotsurteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2002 (2 O 137/01) zurückgewiesen. Das vollständig begründete Urteil des BGH liegt jetzt vor. Der BGH stellt in der Begründung sehr eindeutig fest, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsgewerbetreibende den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis auf die Kosten eben nicht zwingend zur Kenntnis nehme. Auch die Kennzeichnung mit „Aufpreis“ für die weiteren Ankreuzoptionen und der Sternchenhinweis seien in diesem Sinne nicht ausreichend. Die Online Verlags GmbH hatte zur Begründung der Revision auch auf die geringe Rücklaufquote von angeblich 0,41 % bei drei Millionen verschickten Formularen verwiesen. Auch dies ändert nach Auffassung des BGH nichts an der Irreführungsgefahr solcher Formulare. RA Peter Solf, Geschäftsführer beim DSW: „Offenbar war es erforderlich, dass der BGH sich zu der seit Jahren grassierenden neueren Variante im Bereich irreführend aufgemachter Angebotsformulare äußert. Bei drei Millionen Aussendungen kam es zu einer ungeheuren Menge von Beschwerden von Betroffenen, die sich über den Tisch gezogen fühlten. Das Urteil bringt nicht nur Fairness im Wettbewerb, sondern schafft auch im Sinne aller jetzt und zukünftig Betroffenen Klarheit in diesem Bereich.“ Weitere Informationen erhalten Sie bei: Herrn Rechtsanwalt Peter Solf E-Mail: solf@dsw-schutzverband.de Weiterführende Links zu diesem Thema Urteil des BGH