Adressbuchschwindel

Wie verhalte ich mich richtig?

Adressbuchschwindel ist das massenhafte Versenden von Angeboten für Dateieinträge, wobei die Angebotsformulare eine bestehende Geschäftsbeziehung zum Adressaten vortäuschen.

Was können Sie tun?

  • Warnen Sie Ihre Mitarbeiter, insbesondere beim Posteingang und in der Buchhaltung.
  • Informieren Sie Ihre nächste Polizeidienststelle.
  • Schicken Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband.
  • Schicken Sie das Original des Formulars möglichst mit Ihrem Eingangsstempel und allen Formularanhängen an den DSW.
  • Sie sind Opfer eines Irrtums geworden durch Zahlung oder Unterschrift und fühlen sich nun getäuscht:
  • Sollte die Zahlung nur einen oder mehrere Tage zurückliegen, wenden Sie sich an Ihre Hausbank und versuchen Sie, die Überweisung zu stornieren.
  • Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist angesichts der aktuellen BGH-Rechtsprechung problematisch, insbesondere in den Fällen, in denen bereits Zahlung geleistet wurde und Sie den Betrag im Rahmen eines Zivilverfahrens einklagen möchten.
  • Bedienen Sie sich im Zweifel anwaltlicher Hilfe.
  • Machen Sie die Bank des Begünstigten auf Ihren Irrtum aufmerksam. Informieren Sie Ihre nächste Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft.
  • Informieren Sie die für Sie zuständige IHK oder Ihren Berufsverband. Schicken Sie das Originalformular zusammen mit dem letzten Mahnschreiben der Gegenseite an den DSW. Der DSW kann Sie zwar nicht rechtlich vertreten, jedoch die weitere Mahntätigkeit des Formularaussenders unterbinden.

Massenhaftes Versenden:

In der Regel werden die Formulare an einem einzigen Tag bundesweit und flächendeckend versendet. Der DSW hat bereits millionenfache Aussendungen festgestellt.

Dateieinträge:

Ursprünglich handelte es sich um Telefonbuch- oder Brancheneinträge. Inzwischen wird für Online-Verzeichnisse, branchenspezifische Verzeichnisse oder – besonders verwerflich – für Sterbejahrbücher geworben.

Die Werbewirksamkeit solcher Verzeichnisse ist denkbar gering einzustufen: Ein solches Verzeichnis muss naturgemäß unvollständig und deshalb unrepräsentativ sein, da in der Regel nur solche Eintragungen vorhanden sind, bei denen die Betroffenen einem Irrtum aufgesessen sind.

Angebotsformulare:

typische Merkmale:

  • Rechnungscharakter (aufaddierter Zahlbetrag unter Ausweisung der Mehrwertsteuer)
  • „Ident.-Nr.“ oder „Geschäftszeichen“
  • „Offerte“
  • Zahlbeträge in Höhe von ca. 500,- bis 1.000,- €
  • vorausgefüllter Überweisungsträger
  • Bezugnahme auf Handelsregistereintragung, Patent- oder Markenanmeldung
  • „Korrekturabzug“ oder „Eintragungsantrag“, „Ihr Eintrag“
  • „Grundeintrag kostenlos“

Bestehende Geschäftsbeziehung zum Adressaten:

Die Geschäftsbeziehung besteht nicht! Die Formularversender greifen auf fremde Veröffentlichungen zurück. Der Zeitpunkt der Aussendung deckt sich in etwa mit demjenigen, zu dem die Rechnung des Fremdunternehmens erwartet wird.