09.04.2015
Die häufigste gerichtliche Aktion bei Wettbewerbsverstößen ist die einstweilige Verfügung. Durch einen Antrag bei Gericht kann sie innerhalb weniger Tage, oft sogar noch am selben Tag, erwirkt werden. Sie stellt eine vorläufige Regelung dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert besondere Eilbedürftigkeit; daher sind die in der Abmahnung gesetzten Fristen entsprechend kurz. Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Deshalb wird der Wettbewerbsstörer, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, anschließend in der Regel von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung aufgefordert, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben. Durch diese Abschlusserklärung wird der Rechtsstreit endgültig beendet. Der Antragsgegner, gegen den sich die einstweilige Verfügung richtet, erkennt die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, das aufgrund des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung ansonsten noch folgen müsste. Die häufigste gerichtliche Aktion bei Wettbewerbsverstößen ist die einstweilige Verfügung. Durch einen Antrag bei Gericht kann sie innerhalb weniger Tage, oft sogar noch am selben Tag, erwirkt werden. Sie stellt eine vorläufige Regelung dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert besondere Eilbedürftigkeit; daher sind die in der Abmahnung gesetzten Fristen entsprechend kurz.